Spekulationssteuer beim Wohnungsverkauf – wann sie anfällt und wie Sie sie vermeiden.
Wer eine vermietete Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren weiterverkauft, zahlt auf den Gewinn Einkommensteuer. Wann genau die Frist greift, welche Ausnahmen es gibt und wie der steuerpflichtige Gewinn rechnerisch entsteht – kompakt erklärt.
Die 10-Jahres-Frist
Privatpersonen versteuern den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG), wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen. Stichtage sind die beiden notariellen Kaufverträge, nicht Übergabe oder Grundbucheintrag.
Versteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) – also bis zu 45 %. Eine Abgeltungssteuer wie bei Kapitalerträgen gibt es hier nicht.
Wann Eigennutzung die Steuer aufhebt
Steuerfrei ist der Verkauf, wenn die Wohnung entweder durchgehend zwischen Kauf und Verkauf selbst bewohnt wurde – oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Das zweite Kriterium ist großzügig: Schon ein angebrochenes Jahr zählt voll, in der Praxis reichen oft gut 13 Monate Eigennutzung.
- Eigennutzung = eigene Wohnzwecke mit eigenem Hausstand (auch Zweitwohnsitz).
- Vermietung an Eltern, Geschwister, Lebensgefährten zählt nicht als Eigennutzung.
- Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder mit Anspruch auf Kindergeld zählt.
- Bei gemischter Nutzung wird der vermietete Teil anteilig steuerpflichtig.
So entsteht der steuerpflichtige Gewinn
| Verkaufspreis | 350.000 € |
| – Anschaffungskosten | – 240.000 € |
| – Kaufnebenkosten damals (NK, GrESt, Makler) | – 24.000 € |
| – Veräußerungskosten (Makler, Energieausweis) | – 12.000 € |
| + in Anspruch genommene AfA | + 18.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 92.000 € |
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % entsteht hier eine Steuerlast von rund 38.640 € (zzgl. Soli/Kirchensteuer).
Wichtig: Anschaffungsnahe Modernisierungen (über 15 % der Anschaffungskosten innerhalb der ersten drei Jahre) erhöhen die Anschaffungskosten und reduzieren den Gewinn. Die in der Vermietungszeit abgezogene AfA wird im Gegenzug wieder hinzugerechnet.
Typische Stolperfallen
Drei-Objekt-Grenze
Mehr als drei verkaufte Objekte in fünf Jahren machen Sie zum gewerblichen Grundstückshändler – mit Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Erbschaft & Schenkung
Sie übernehmen die Spekulationsfrist des Vorgängers. Der ererbte Kaufzeitpunkt zählt, nicht der Erbfall.
Auszug vor dem Verkauf
Wer im Verkaufsjahr noch selbst bewohnt und in den zwei Kalenderjahren davor – meist steuerfrei. Längere Vermietung dazwischen kippt die Befreiung.
Teilverkauf
Auch der Verkauf eines Miteigentumsanteils ist ein Veräußerungsgeschäft – die Frist läuft ab Erwerb des Anteils.
Hinweis: keine Steuerberatung. Wir liefern eine strukturierte Einordnung der Unterlagen, keine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall.
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FAQ Spekulationssteuer
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